Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 73 Zuerkennung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 22/10Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des BundesZitiert von 33
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 23/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 24/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 25/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 26/10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 27/10
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 29.08.2023 – 21 K 461/22Filmförderungsrecht: Heranziehung eines Verlagsunternehmens zur Filmabgabe wegen Beilage von Bildträgern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 13.12.2022 – 21 K 99/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2016 – OVG 6 B 58.15Zitiert von 2
23 Entscheidungen zu § 73 FFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/73#abs-1 (1) Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller, der regieführenden und der drehbuchschreibenden Person des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, soweit der Hersteller bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat. Ob eine Förderung dem Grunde nach erfolgen wird, kann schon vor Zuerkennung mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/73#abs-2 (2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann die Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Haushaltslage bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/73#abs-3 (3) Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall der Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.